Was sich geändert hat
Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition“) die Regeln für Umweltwerbung verschärft. Deutschland hat sie mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, verkündet am 12. Februar 2026 und anzuwenden seit dem 27. September 2026 (IHK Schwerin, IHK Lippe zu Detmold).
| Art der Aussage | Neue Lage gegenüber Verbrauchern |
|---|---|
| Allgemeine Umweltaussage („grün“, „ökologisch“ und ähnliche Pauschalbegriffe) ohne Nachweis | unzulässig ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung |
| Klimawirkung eines Produkts allein durch Kompensation „neutral“ oder „positiv“ | unzulässig |
| Selbst geschaffenes Siegel mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsbezug | unzulässig, wenn es nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder staatlich festgesetzt ist |
| Aussage über das ganze Unternehmen, die nur einen Teil betrifft | unzulässig |
| „Scope 1 und 2 2025: 37,9 t CO2e, Strom aus eigener PV-Anlage seit 2024“ | konkrete, überprüfbare Angabe, weiterhin möglich |
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Werbung, die über sachliche Zahlen hinausgeht, lohnt eine Rückfrage bei Ihrer Kammer.
Was das für Ihren Bericht heißt
Ein VSME-Bericht ist eine Datenlieferung: Er nennt Mengen, Faktoren, Tonnen und Maßnahmen. Genau das ist nach den neuen Regeln die sichere Seite. Unser Programm filtert pauschale Umweltaussagen aus den Texten, auch aus dem, was Sie im Formular frei schreiben. Schreiben Sie dort, Ihr Betrieb habe keine Klimawirkung mehr, steht dieser Satz nicht im Bericht, und wir sagen Ihnen, warum. Was übrig bleibt, sind Ihre Maßnahmen, etwa „LED-Beleuchtung seit 2023“ oder „Touren werden gebündelt geplant“.
Ein Klimaziel im Zusatzmodul formuliert der Bericht als Absicht mit Basisjahr, Zieljahr und Prozentsatz, nicht als Versprechen. Mehr dazu unter VSME-Zusatzmodul.
Was Sie mit den Zahlen machen können
Konkrete Zahlen können Sie auch auf Ihrer Website oder im Angebot nennen, wenn sie stimmen und das Bezugsjahr dabeisteht. Ein Beispiel: „Unsere Emissionen aus Heizung, Fuhrpark und Strom lagen 2025 bei 37,9 t CO2e. 2027 ersetzen wir zwei Transporter durch Elektrofahrzeuge.“ Das ist überprüfbar und sagt nichts über eine Wirkung, die Sie nicht belegen können.
Vorsicht mit Vergleichen wie „30 % weniger CO2“: Dafür brauchen Sie ein Vergleichsjahr mit gleicher Rechenmethode. Wer jedes Jahr mit denselben Faktoren und derselben Gliederung berichtet, hat diese Grundlage. Den Stromfaktor eines Jahres finden Sie unter Emissionsfaktor Strom 2025.
Siegel und Managementsysteme
Ein offizielles VSME-Siegel gibt es nicht. Echte Zertifikate für Managementsysteme wie ISO 14001 oder EMAS dürfen Sie nennen, mit Aussteller und Gültigkeit. Das DNK-Signet bestätigt einen Plausibilitätscheck des Deutschen Nachhaltigkeitskodex. Was davon was bedeutet, steht unter VSME-Prüfung, Zertifikat, Siegel.
Für sachliche Zahlen mit Quelle: Angaben eintragen. Sie bekommen Bericht und CO2-Bilanz mit jeder Position nachvollziehbar, garantiert innerhalb von 60 Minuten.
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Häufige Fragen
Darf ich mit meinem VSME-Bericht werben?
Mit dem Bericht als Datenlieferung an Geschäftspartner haben die neuen Regeln wenig zu tun. Werben Sie gegenüber Verbrauchern, sollten Sie konkrete, belegte Angaben machen, etwa „Scope 1 und 2 im Jahr 2025: 37,9 t CO2e“, statt pauschaler Aussagen. Im Zweifel fragen Sie Ihre Kammer oder einen Anwalt.
Darf ich mit Kompensation werben?
Werbung, die eine neutrale, verringerte oder positive Klimawirkung eines Produkts allein auf Kompensation stützt, ist nach der Richtlinie (EU) 2024/825 grundsätzlich unzulässig. Das betrifft viele Aussagen, die bisher mit gekauften Zertifikaten begründet wurden.
Gilt das auch zwischen Unternehmen?
Die neuen Verbote schützen vor allem Verbraucher. Irreführende Werbung ist aber auch gegenüber Unternehmen verboten. Sachliche Daten in einem Bericht an einen Kunden oder eine Bank sind keine Werbung im Sinne dieser Verbote.